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JustG NRW§ 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/35#abs-1 (1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/35#abs-2 (2) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/35#abs-3 (3) Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/35#abs-4 (4) Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache“ führen.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2022 S. 1072
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27.02.2014 in Kraft
§§ 35 und 38 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014
GV. NRW. 2014 S. 104
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